Aus der Zeit davor existierten allerdings keine genügenden Nachweise für Fehlleistungen und Fehlverhalten. Vom 1. Januar 2001 bis 31. Dezember 2019 sei der Hallenbadbetrieb vom Stiefbruder des Klägers geführt worden. Ab 2014 sei der Betrieb dem Leiter Werkdienst unterstellt worden. Von da an habe es Hinweise auf ungenügende Leistungen gegeben. Per 2015 habe sich die Situation nicht verbessert, so dass der Werkdienstleiter den Ressortverantwortlichen des Gemeinderats um Unterstützung gebeten habe.