Das ungenügende Verhalten des Klägers ab 1. Januar 2020 sei für diesen durchaus relevanten Zeitraum charakteristisch gewesen und von der Betriebsleiterin (im Rahmen des Mitarbeitergesprächs 2020 vom 4. Juni 2020 und der Abmahnung vom 19. Februar 2021) dokumentiert worden. Es habe sich nicht bloss um vereinzelte Vorfälle gehandelt. Auch schon zuvor seien die Leistungen des Badepersonals nicht zufriedenstellend gewesen, weshalb per 1. Januar 2020 die Reorganisation mit Führungswechsel erfolgt sei. Aus der Zeit davor existierten allerdings keine genügenden Nachweise für Fehlleistungen und Fehlverhalten.