Dafür habe der Gemeinderat mit dem beanstandeten Passus eine bewusst moderate Formulierung ("Brückentechnik") gewählt. Damit werde dem Zeugnisgrundsatz der Wahrheit, aber auch demjenigen des Wohlwollens Rechnung getragen. Der Arbeitgeber komme seiner Wahrheitspflicht gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (BGE 136 III 510) nur dann nach, wenn er auch negative Aspekte des Arbeitsverhältnisses benenne, die für die Gesamtbeurteilung erheblich seien.