Abgesehen davon sei die relativ kurze Phase vom 1. Januar 2020 bis 30. Juni 2021 nicht repräsentativ für die gesamte Anstellungsdauer von über 20 Jahren. Auch habe der beanstandete Passus nichts mit den gegen ihn erhobenen Betrugsvorwürfen oder einem sonstigen ihm vorgeworfenen Fehlverhalten zu tun. Der Beklagten sei der Beweis nicht gelungen, dass er sein Wissen und seine Erfahrung während mehr als 20 Jahren nicht in den Betrieb eingebracht habe und der Betrieb nicht von seinem Erfahrungsschatz profitiert habe.