Der von der Beklagten verwendete Passus hinterlasse hingegen einen klar negativen Eindruck über ihn (den Kläger) und sage aus, dass er sein Wissen und seine Erfahrung nicht mit anderen geteilt, sondern vorsätzlich zurückgehalten habe und letztlich ein renitenter, unkooperativer Badmeister gewesen sei, was nicht zutreffe. Die Behauptung, es sei unter der neuen Betriebsleiterin ab dem 1. Januar 2020 vermehrt zu Verfehlungen gekommen (Verrichtung von Privatangelegenheiten während der Arbeitszeit, Nichtbefolgung von Weisungen der Vorgesetzten und Betriebsregeln, Gewährung von kostenfreien Eintritten an Dritte) sei tatsachenwidrig. Er habe sich stets tadellos verhalten.