2. Der Kläger begründet seinen Berichtigungsantrag im Wesentlichen damit, dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung (Urteil 4A_117/2007, 4A_127/2007 vom 13. September 2007, Erw. 7.1 = JAR 2008 S. 264) der Arbeitgeber im Zeugnisprozess bei der Sachverhaltsermittlung mitwirken müsse, indem er die Tatsachen darlege, die seiner negativen Einschätzung zugrunde gelegen hätten. Tue er dies nicht oder gelinge es ihm nicht, seinen Standpunkt zu rechtfertigen, könne der Richter den Änderungsantrag als begründet betrachten. Ihm (dem Kläger) sei es stets gelungen, sein Wissen und seine Erfahrung in dem im Betrieb praktizierten kooperativen Stil einzubringen.