II. 1. Klagegegenstand bildet der in Antrag 1 der Klage formulierte Text für ein Arbeitszeugnis (Schlusszeugnis), der grösstenteils den Wortlaut des von der Beklagten ausgestellten Arbeitszeugnisses in der (einmalig überarbeiteten) Endfassung vom 17. Mai 2021 (Klagebeilage 5) übernimmt. An Anpassungen fordert der Kläger zunächst, dass das Arbeitszeugnis – wie es sich für ein Schlusszeugnis gehöre – auf den 30. Juni 2021 (Zeitpunkt der -6-