3. Das in § 61 VRPG vorgeschriebene Vorverfahren wurde mit der Korrespondenz zwischen den Parteien vom Mai/Juni und September 2021 (Klagebeilagen 3, 4, 6, 8 und 9) ordnungsgemäss durchgeführt. Ohnehin bildet das Vorverfahren nicht Sachurteilsvoraussetzung. Eine unterbliebene Mitteilung der klagenden Partei, mit welcher die beklagte Partei um Stellungnahme zum Begehren (hier: Zeugnisberichtigungsbegehren) innert angemessener Frist ersucht wird, dürfte lediglich bei der Kostenauflage berücksichtigt werden (§ 61 Abs. 2 VRPG). 4. Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen geben zu keinen Bemerkungen Anlass. Auf die formgerecht eingereichte Klage ist einzutreten.