1.2. Das Anstellungsverhältnis der Mitarbeitenden der Gemeinde Q. ist öffentlich-rechtlicher Natur und wird durch Vertrag begründet (§ 4 des Personalreglements der Gemeinde Q. vom 19. Juni 2015 [nachfolgend: Personalreglement]). In Nachachtung dieser Bestimmung wurde das Anstellungsverhältnis zwischen den Parteien per 1. Januar 2016 in ein (neues) Vertragsverhältnis überführt. Der Streit über den Inhalt eines Arbeitszeugnisses ist mangels anderweitiger Regelung im Personalreglement sowie in Anwendung von § 5 Personalreglement / § 50 des Gesetzes über die Einwohnergemeinden vom 19. Dezember 1978 (Gemeindegesetz, GG; SAR 171.100) i.V.m.