B. 1. Am 7. Oktober 2021 reichte A. beim Verwaltungsgericht eine Klage gegen die Gemeinde Q. ein, mit den Anträgen: 1. Die Beklagte, namentlich deren verantwortliche Organe C., Gemeindeschreiber, und D., Gemeindeammann, sei unter Androhung von Ungehorsamsstrafe wegen Verletzung von Art. 292 StGB zu verpflichten, dem Kläger ein Schlusszeugnis innert 10 Tagen seit Rechtskraft des Urteils zuzustellen mit folgendem Text: "Herr A., geboren am […] 1975, von S., wohnhaft in Q., war vom 15. Dezember 2000 bis 30. Juni 2021 bei der Gemeinde Q. als Badmeister tätig.