3. Eine weitere vom Rechtsvertreter von A. mit Schreiben vom 28. Mai 2021 verlangte Änderung des Zeugnistexts lehnte der Gemeinderat Q. mit Antwortschreiben vom 15. Juni 2021 ab. 4. Mit E-Mail vom 21. September 2021 forderte der Rechtsvertreter von A. die Gemeinde Q. zur Ausstellung eines Schlusszeugnisses ohne die von ihm zuletzt beanstandete Passage auf, die durch eine gegenteilige, für ihn positive Feststellung zu ersetzen sei. In der Antwortmail vom 23. September 2021 verwies die Gemeindeschreiber-Stellvertreterin auf das Zeugnis vom 17. Mai 2021, an dessen Wortlaut der Gemeinderat weiterhin festhalte.