Mit Fr. 24'375.00 ist der Streitwert der vorliegenden Klage im untersten Bereich des in § 8a Abs. 1 lit. b Ziff. 2 vorgesehenen Streitwertrahmens angesiedelt. Der mutmassliche Aufwand des klägerischen Rechtsvertreters ist als leicht überdurchschnittlich zu bezeichnen, wobei die Materie an sich nicht komplex ist. Die Bedeutung des Falles für die Klägerin ist nicht zu unterschätzen. Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände wird die volle Parteientschädigung der Klägerin auf Fr. 8'000.00 festgesetzt. Davon hat die Beklagte der Klägerin Fr. 6'400.00 [vier Fünftel] zu ersetzen. Das Verwaltungsgericht erkennt: