Die Klägerin ist mit ihrer Entschädigungsforderung zu 80% durchgedrungen. Nach Massgabe des Obsiegens und Unterliegens aufgrund der verwaltungsgerichtlichen Verrechnungspraxis (AGVE 2012, S. 223 ff.; 2011, S. 247 ff.; 2009, S. 278 ff.) hat sie somit Anspruch auf eine Parteientschädigung im Umfang von 60% oder drei Fünftel einer vollen Parteientschädigung. Mit Rücksicht auf das gerichtliche Ermessen bei der Festlegung der Entschädigung wegen widerrechtlicher (und geschlechterdiskriminierender) Kündigung ist ihre Parteientschädigung auf 80% oder vier Fünftel einer vollen Parteientschädigung zu bemessen.