2017, S. 282; STREIFF/VON KAENEL/RUDOLPH, a.a.O. Art. 336a N 2). Mit einer darauffolgenden Mahnung wird sodann der Schuldnerverzug ausgelöst, allenfalls auch schon vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Indem die Klägerin die Beklagte mit Schreiben vom 7. September 2021 (Klagebeilage 14) ein erstes Mal zur Bezahlung der hier eingeklagten Entschädigung aufforderte, geriet die Beklagte ab dem Zugang dieser Mahnung in Schuldnerverzug, obwohl das Anstellungsverhältnis zufolge Schwangerschaft der Klägerin während laufender Kündigungsfrist (vgl. Klageantwort, S. 4, Rz. 7; Replik, S. 5, Rz. 10) und der dadurch bedingten - 29 -