Soweit aber die Fälligkeit einer Forderung aus Arbeitsvertrag schon früher (als im Beendigungszeitpunkt) eintrat, bleibt es bei dieser früheren Fälligkeit, die durch Art. 339 OR nicht modifiziert wird (STREIFF/VON KAENEL/ RUDOLPH, a.a.O., Art. 339 N 2). Bei Strafzahlungen wegen missbräuchlicher Kündigung tritt die Fälligkeit schon mit dem Zugang der Kündigung ein (Urteil des Kantonsgerichts Wallis A1 19 136 vom 4. März 2020, Erw. 5.10; ROLAND MÜLLER, Konsequenzen einer missbräuchlichen Kündigung, in: ROLAND MÜLLER/KURT PÄRLI/ISABELLE W ILDHABER [Hrsg.], Arbeit und Arbeitsrecht, Festschrift zum 65. Geburtstag von Thomas Geiser, Zürich/ St. Gallen 2017, S. 282;