Arbeitsweg auf sich nehmen muss, die aber auch nicht mehr ganz gleich gut entlöhnt wird (Protokoll, S. 13 f.). Aufgrund einer Gesamtwürdigung aller Faktoren erscheint im vorliegenden Fall eine Entschädigung in Höhe von Fr. 19'500.00, was vier Bruttomonatslöhnen (inkl. Anteil 13. Monatslohn) entspricht, als angemessen. - 28 - 4. Zusammenfassend schuldet die Beklagte der Klägerin wegen widerrechtlicher und geschlechterdiskriminierender Kündigung ihres Anstellungsverhältnisses als Leiterin Finanzen eine Entschädigung in Höhe von Fr. 19'500.00.