Vor diesem Hintergrund erscheint das Verhalten der Beklagten in erhöhtem Masse strafwürdig. Es ging der Beklagten zwar nie darum, der Klägerin in irgendeiner Weise zu schaden, sondern um die Verteidigung der im Gemeinderat vertretenen Haltung, Vollzeitstellen eigneten sich grundsätzlich besser für die Ausübung von Führungsfunktionen. Trotzdem hat der Gemeinderat die Klägerin mit der Kündigung ihres Anstellungsverhältnisses nach einer äusserst kurzen, obgleich erfolgreichen Phase mit dem neuen Führungsmodell vor den Kopf gestossen. Ein Mitverschulden an der Kündigung trifft die Klägerin nicht.