Damit setzte die Beklagte einerseits ein fragwürdiges Zeichen gegen die Vereinbarkeit von Beruf und Familie. Andererseits hat sie bei der Klägerin, die sich nach dem Entscheid der Beklagten vom 17. August 2020, ihr eine Teilzeitstelle als Leiterin Finanzen anzubieten (Klagebeilage 4), darauf eingestellt hatte, den von ihr erlernten Beruf auch als Mutter, in Teilzeitarbeit ausüben zu können, für eine grosse Frustration und Enttäuschung gesorgt (vgl. Protokoll, S. 12 und 21); dies umso mehr, als ihr die Gründe für vom Gemeinderat vollzogene Kehrtwende nie nachvollziehbar dargelegt wurden. Vor diesem Hintergrund erscheint das Verhalten der Beklagten in erhöhtem Masse strafwürdig.