Die Beklagte respektive deren Gemeinderat hat sich ohne Not und triftige Gründe entschieden, der Klägerin, die sich in ihrer Funktion als Leiterin Finanzen auch im Teilzeitpensum bestens bewährt hat und stets sehr gute Leistungen erbrachte, die Möglichkeit zu nehmen, neben der Betreuung ihrer Kinder weiterhin im Rahmen eines Teilzeitpensums von 50 bis maximal 60% für die Gemeinde Q. tätig sein zu können. Damit setzte die Beklagte einerseits ein fragwürdiges Zeichen gegen die Vereinbarkeit von Beruf und Familie.