wobei die Verletzung des rechtlichen Gehörs im vorliegenden Fall eher leicht wiegt. Hingegen fällt die materielle Widerrechtlichkeit der Kündigung einschliesslich der geschlechterdiskriminierenden Komponente deutlich stärker ins Gewicht. Die Beklagte respektive deren Gemeinderat hat sich ohne Not und triftige Gründe entschieden, der Klägerin, die sich in ihrer Funktion als Leiterin Finanzen auch im Teilzeitpensum bestens bewährt hat und stets sehr gute Leistungen erbrachte, die Möglichkeit zu nehmen, neben der Betreuung ihrer Kinder weiterhin im Rahmen eines Teilzeitpensums von 50 bis maximal 60% für die Gemeinde Q. tätig sein zu können.