der Klägerin liege nicht im Geringsten vor. Die Beklagte sei ausserdem wirtschaftlich ohne weiteres in der Lage, eine angemessene Entschädigung zu bezahlen. Eine Gesamtwürdigung aller Faktoren führe daher zum Resultat, dass die Klägerin trotz der relativ kurzen Dauer der Anstellung eine Entschädigung beanspruchen könne, die sich am obersten Drittel des gesetzlichen Entschädigungsrahmens (von sechs Bruttomonatslöhnen) orientieren müsse.