Bei der Bemessung der Entschädigung ist nach dem Dafürhalten der Klägerin insbesondere eine erhebliche Widerrechtlichkeit der Kündigung und damit Strafwürdigkeit des Verhaltens der Beklagten zu berücksichtigen. Abgesehen von der mehrfachen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör sei mit der unforcierten, mutwilligen Abkehr von der als Zusicherung zu verstehenden Neuorganisation der Abteilung Finanzen ein vermeintlicher Kündigungsgrund erst konstruiert worden, um diesen dann in geschlechterdiskriminierender Weise und in Form eines Vertrauensbruchs gegen die Klägerin anzuwenden. Ein Selbstverschulden - 26 -