Antrag 1 insoweit nicht einzutreten ist (vgl. dazu schon Erw. I/4 vorne). 3. 3.1. Die Klägerin verlangt von der Beklagten für die widerrechtliche und geschlechterdiskriminierende Kündigung ihres Anstellungsverhältnisses eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 24'375.00, was dem fünffachen Betrag ihres letzten Bruttomonatslohns (inkl. Anteil 13. Monatslohn; vgl. Klagebeilage 5) entspricht. Bei der Bemessung der Entschädigung ist nach dem Dafürhalten der Klägerin insbesondere eine erhebliche Widerrechtlichkeit der Kündigung und damit Strafwürdigkeit des Verhaltens der Beklagten zu berücksichtigen.