Als Zwischenergebnis ist demnach festzuhalten, dass die von der Beklagten gegenüber der Klägerin am 23. August 2021 ausgesprochene Kündigung ihres Anstellungsverhältnisses wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs formell und mangels eines sachlichen Kündigungsgrundes im Sinne von Art. 5 Abs. 1 Personalreglement materiell widerrechtlich sowie geschlechterdiskriminierend im Sinne von Art. 3 GlG ist. Die Widerrechtlichkeit der Kündigung ist antragsgemäss (Antrag 1 der Klage) festzustellen, während es für den Antrag auf Feststellung einer geschlechterdiskriminierenden Kündigung an einer anhaltenden Störungswirkung fehlt, so dass auf