Für diese Interessenabwägung müssten die allseitigen Vor- und Nachteile der Stellenzusammenlegung beleuchtet und einander wertend und gewichtend gegenübergestellt werden. Der Beklagten ist es indessen schon nicht gelungen, namhafte Vorteile einer Aufgabenerledigung im Vollzeitpensum zu präsentieren respektive im Gegenzug Nachteile des Jobsplittings für das Funktionieren ihrer Verwaltung aufzuzeigen. Die Nachteile der Stellenzusammenlegung für die Klägerin oder andere Teilzeitbeschäftigte mit Betreuungsaufgaben liegen dagegen auf der Hand.