Und selbst wenn die Stellenzusammenlegung sachlich – mit einer dadurch erzielten Steigerung der Effizienz und Leistungsfähigkeit der Finanzverwaltung der Gemeinde Q. – gerechtfertigt werden könnte, müsste das Interesse der Beklagten am Effizienzgewinn das Interesse der Klägerin, ihre Teilzeitstelle als Leiterin Finanzen behalten zu können, überwiegen, um nicht als geschlechterdiskriminierend zu gelten. Für diese Interessenabwägung müssten die allseitigen Vor- und Nachteile der Stellenzusammenlegung beleuchtet und einander wertend und gewichtend gegenübergestellt werden.