(siehe dazu schon die Ausführungen in Erw. 2.2.5 vorne zum fehlenden sachlichen Kündigungsgrund), ist ohne weiteres zugleich von einer geschlechterdiskriminierenden Kündigung des Anstellungsverhältnisses der Klägerin auszugehen. Und selbst wenn die Stellenzusammenlegung sachlich – mit einer dadurch erzielten Steigerung der Effizienz und Leistungsfähigkeit der Finanzverwaltung der Gemeinde Q. – gerechtfertigt werden könnte, müsste das Interesse der Beklagten am Effizienzgewinn das Interesse der Klägerin, ihre Teilzeitstelle als Leiterin Finanzen behalten zu können, überwiegen, um nicht als geschlechterdiskriminierend zu gelten.