Er muss vielmehr beweisen, dass damit ein objektives Ziel verfolgt wird, das einem echten unternehmerischen Bedürfnis entspricht, und die Ungleichbehandlung geeignet ist, das angestrebte Ziel unter Wahrung der Verhältnismässigkeit zu erreichen. Darüber hinaus muss die Verwirklichung dieses Ziel höher gewichtet werden dürfen als das Interesse an der Nichtdiskriminierung (KAUFMANN, a.a.O., Art. 3 N 36).