O., Art. 3 N 29). Die Referenz an die Teilzeitarbeit stellt ein besonders häufiges Merkmal indirekter Diskriminierung dar, um beispielsweise den erschwerten Zugang zu besseren Anstellungsbedingungen und -inhalten, zur Zulassung zu Weiterbildungen, Berücksichtigung bei Beförderungen und unterschiedliche Formen der Lohnbenachteiligung (Zulagen, Dienstaltersgeschenke etc.) zu begründen (KAUFMANN, a.a.O., Art. 3 N 29).