Klassische Beispiele dafür sind das Kriterium des Dienstalters, der Berufserfahrung oder der Teilzeitarbeit, "weil dadurch Frauen benachteiligt werden, die im Durchschnitt eher ihre Karriere zum Zweck der Kinderbetreuung unterbrechen" (vgl. BGE 142 II 49, Erw. 6.1; CLAUDIA KAUFMANN, in: Kommentar zum Gleichstellungsgesetz, a.a.O., Art. 3 N 29).