und vordergründig geschlechtsneutrales Kriterium, womit sich die Diskriminierung nicht bereits aus der Formulierung der Regelung selbst, sondern erst aus den tatsächlichen Auswirkungen auf die Geschlechter ergibt. Angeknüpft wird also an Merkmale, die an sich von beiden Geschlechtern erfüllt werden können, aber von einem Geschlecht tatsächlich weit häufiger erfüllt werden. Klassische Beispiele dafür sind das Kriterium des Dienstalters, der Berufserfahrung oder der Teilzeitarbeit, "weil dadurch Frauen benachteiligt werden, die im Durchschnitt eher ihre Karriere zum Zweck der Kinderbetreuung unterbrechen" (vgl. BGE 142 II 49, Erw.