Eine indirekte Diskriminierung liegt gemäss konstanter Rechtsprechung des Bundesgerichts vor, "wenn eine formal geschlechtsneutrale Regelung im Ergebnis wesentlich mehr bzw. überwiegend Angehörige des einen Geschlechts gegenüber denjenigen des anderen benachteiligt, ohne dass dies sachlich begründet wäre (statt vieler: BGE 144 II 65, Erw. 4.1; 142 II 49, Erw. 6.1; 141 II 411, Erw. 6.1.2). Anders als die direkte Diskriminierung knüpft die indirekte Diskriminierung nicht am Merkmal "Geschlecht" oder an einem Merkmal an, das ausschliesslich von Angehörigen eines Geschlechts erfüllt werden kann. Sie verwendet stattdessen ein sprachlich - 24 -