Die Berechtigung zu einer Kündigung aus organisatorischen Gründen (Art. 5 Abs. 1 Alinea 1 Personalreglement) entfällt, weil die Beklagte mit der Zusammenlegung der erst ein Jahr zuvor für die erwähnte Funktion geschaffenen Teilzeitstellen mehr das Vertrauen der Klägerin in ein Bekenntnis zu ihrer Weiterbeschäftigung im Teilzeitpensum enttäuschte, als einen legitimen Zweck mit ausgewiesenen und handfesten Interessen des Gemeinwesens verfolgte. Ferner hat sich die Beklagte nicht damit aufgehalten, ob der Klägerin vor Aussprache der Kündigung eine andere auf ihre Fähigkeiten und Erfahrungen zugeschnittene und zumutbare Ersatzstelle mit einem Beschäftigungsgrad