2.2.5.6. In einer Gesamtwürdigung vermag deshalb die Beklagte keinen sachlichen Kündigungsgrund für die Auflösung des Anstellungsverhältnisses der Klägerin als Leiterin der Abteilung Finanzen vorzuweisen. Die Berechtigung zu einer Kündigung aus organisatorischen Gründen (Art. 5 Abs. 1 Alinea 1 Personalreglement) entfällt, weil die Beklagte mit der Zusammenlegung der erst ein Jahr zuvor für die erwähnte Funktion geschaffenen Teilzeitstellen mehr das Vertrauen der Klägerin in ein Bekenntnis zu ihrer Weiterbeschäftigung im Teilzeitpensum enttäuschte, als einen legitimen Zweck mit ausgewiesenen und handfesten Interessen des Gemeinwesens verfolgte.