Finanzen zu zwei Teilzeitstellen bildete zwar unter dem Aspekt von Treu und Glauben bzw. des Vertrauensschutzes (Art. 9 BV) nicht ohne weiteres eine Vertrauensgrundlage im Hinblick auf eine dauerhafte Beibehaltung dieses neuen, gesplitteten Führungsmodells. Die Klägerin durfte mithin nicht darauf vertrauen, dass die beiden im Hinblick auf ihre Mutterschaft geschaffenen Teilzeitstellen der Leitung Finanzen bei entsprechendem Bedarf nicht wieder zu einer Vollzeitstelle zusammengelegt werden, beispielsweise, falls sich die Aufgaben damit effi- - 23 -