Auflagen formuliert worden seien (Protokoll, S. 17 f.). Der Beschluss des Gemeinderats vom 17. August 2020 betreffend die Aufteilung der Vollzeitstelle der Leiterin Finanzen zu zwei Teilzeitstellen bildete zwar unter dem Aspekt von Treu und Glauben bzw. des Vertrauensschutzes (Art. 9 BV) nicht ohne weiteres eine Vertrauensgrundlage im Hinblick auf eine dauerhafte Beibehaltung dieses neuen, gesplitteten Führungsmodells.