Jahren 2023/24) Bestand haben und beibehalten würde (Protokoll, S. 7). Das waren auch die strategischen Überlegungen des Gemeinderats, der nicht mit einer so baldigen Kündigung des Anstellungsverhältnisses durch B. gerechnet hatte (Protokoll, S. 18). Für die Klägerin war dabei nicht erkennbar, dass das Jobsplitting an irgendwelche Auflagen oder Bedingungen geknüpft war respektive dessen Weiterführung im Sinne einer conditio sine qua non vom Engagement von B. abhing (Protokoll, S. 8). Analog äusserte sich B. an der Zeugenbefragung (Protokoll, S. 3). Der Gemeindepräsident räumte an der Parteibefragung ein, dass bei der Einführung des neuen Führungsmodells keine expliziten Bedingungen oder