Auf der anderen Seite gilt es zu berücksichtigen, dass der Gemeinderat mit seinem Beschluss vom 17. August 2020, die Stelle der Leiterin Finanzen in zwei 50%-Stellen aufzuteilen, um der Klägerin eine Weiterbeschäftigung als Leiterin Finanzen neben ihren familiären Betreuungspflichten zu ermöglichen, bei der Klägerin eine gewisse Erwartungshaltung weckte, die er mit dem ohne ausgewiesene Not gefassten Stellenzusammenlegungsbeschluss weniger als ein Jahr später wieder enttäuschte. Die Klägerin ging davon aus, dass dieses Jobsplitting-Modell zumindest bis zur nächsten geplanten Reorganisation der Abteilung Finanzen (von voraussichtlich in den