Ohnehin darf nicht vorweggenommen werden, dass sich die beiden Stelleninhaber nicht vertragen könnten, zumal die Klägerin und ihr Stellenpartner B. dem Vernehmen nach kein sehr enges Team bildeten, das in konstantem Austausch stand, sondern jeder mehr oder weniger unabhängig und selbständig seine eigenen Aufgabengebiete bearbeitete. Alles in allem erscheint die vom Gemeinderat beschlossene Stellenzusammenlegung demnach nicht geeignet gewesen zu sein, einen legitimen Zweck wie eine Effizienzsteigerung oder eine Verbesserung der Leistungsfähigkeit zu erreichen.