harmonieren, genügt nicht, um eine Stellenzusammenlegung und eine Kündigung aus organisatorischen Gründen zu rechtfertigen, vor allem dann nicht, wenn sich die Arbeitgeberin – wie hier die Beklagte – gar nicht erst darum bemüht hat, die Teilzeitstelle von B. neu zu besetzen (Protokoll, S. 20). Ohnehin darf nicht vorweggenommen werden, dass sich die beiden Stelleninhaber nicht vertragen könnten, zumal die Klägerin und ihr Stellenpartner B. dem Vernehmen nach kein sehr enges Team bildeten, das in konstantem Austausch stand, sondern jeder mehr oder weniger unabhängig und selbständig seine eigenen Aufgabengebiete bearbeitete.