Auch zu Verzögerungen oder Missverständnissen sei es nicht gekommen (Protokoll, S. 4). Im Gegenteil sei ihre Zusammenarbeit von externer Seite geschätzt worden (Protokoll, S.6). Vor der Kündigung des Anstellungsverhältnisses der Klägerin sei denn der angeblich erhöhte Koordinationsaufwand des Jobsplittings gegenüber den Stelleninhabern auch nie ein Thema gewesen, was sich mit der diesbezüglichen Wahrnehmung der Klägerin deckt (Protokoll, S. 5 und 15).