2.2.5.2. Insbesondere ist nicht ohne weiteres ersichtlich, dass das Jobsplitting zu dem von der Beklagten ins Feld geführten Nachteil eines (erheblich) erhöhten Koordinationsaufwands geführt haben könnte, wenn – wie hier – nach übereinstimmender Darstellung aller Beteiligten die beiden Stelleninhaber klar gegeneinander abgegrenzte Aufgabengebiete hatten, die jeder selbständig bearbeitete (vgl. Protokoll, S. 3), was den interessierten Stellen auch kommuniziert wurde (Protokoll, S. 6 und 16). B. gab als Zeuge zu Protokoll, die Aufteilung der Führungsposition zwischen der Klägerin und ihm habe in der Praxis tipptopp funktioniert. Die Leute hätten genau gewusst, wer wann erreichbar ist.