Diese Überzeugung teilte die Klägerin (Protokoll, S. 10), während der Gemeindepräsident keine konkreten Gründe vorbrachte, die an dieser Einschätzung zweifeln liessen. Er vermochte dem Verwaltungsgericht nicht nachvollziehbar darzulegen, weshalb der Erfolg des Jobsplitting-Modells so sehr von der Person von B. abhing (Protokoll, S. 18 f.). - 20 -