Von konkreten Vorfällen dieser Art mit nachteiligen Auswirkungen auf die Arbeitsquantität oder -qualität in den rund neun Monaten Zusammenarbeit zwischen ihm und der Klägerin wusste er jedoch nicht zu berichten. Auch war B. davon überzeugt, dass das Jobsplitting-Modell auch in anderer personeller Besetzung als mit ihm und der Klägerin funktioniert hätte (Protokoll, S. 5). Diese Überzeugung teilte die Klägerin (Protokoll, S. 10), während der Gemeindepräsident keine konkreten Gründe vorbrachte, die an dieser Einschätzung zweifeln liessen.