Anhaltspunkte dafür, dass das Jobsplitting mit konkreten und gewichtigen Nachteilen verbunden war, gibt es aufgrund der Akten und des Ergebnisses der Zeugen- und Parteibefragungen keine. Der vom Verwaltungsgericht als Zeuge befragte B. erwähnte als möglichen Nachteil des Jobsplitting- Modells einzig eine gewisse Gefahr, dass Sachen vergessen oder von den Stellenpartnern unterschiedlich gewichtet werden könnten. Von konkreten Vorfällen dieser Art mit nachteiligen Auswirkungen auf die Arbeitsquantität oder -qualität in den rund neun Monaten Zusammenarbeit zwischen ihm und der Klägerin wusste er jedoch nicht zu berichten.