An der Verhandlung vor Verwaltungsgericht wurde deutlich, dass der Gemeinderat offenbar nur auf entsprechendes Betreiben der Klägerin in die Stellenaufteilung eingewilligt hatte und dieser Lösung von Anfang an mit einer gehörigen Portion Skepsis begegnete (Protokoll, S. 3, 7, 15 und 17 f.). Zudem war für den Gemeinderat ausschlaggebend, dass die Klägerin ihren Stellenpartner B. bereits aus einer früheren beruflichen Tätigkeit kannte und dem Gemeinderat insofern versichern konnte, dass die Zusammenarbeit zwischen ihnen beiden gut funktionieren würde (Protokoll, S. 5, 7, 8 und 17 f. und 20), welche Erwartung sich in der Folge auch erfüllte (Protokoll, S. 4 und).