Zu diesem Zeitpunkt war die Klägerin gerade erst (per 22. März 2021) aus dem Mutterschaftsurlaub samt anschliessenden Ferien an den Arbeitsplatz zurückgekehrt (vgl. Klagebeilage 6). Demnach war der Beurteilungszeitraum eindeutig zu kurz, um irgendwelche belastbaren Rückschlüsse auf die Eignung und Funktionsfähigkeit des gesplitteten Führungsmodells ziehen zu können. Man gab dem neuen Führungsmodell mit anderen Worten nicht die benötigte Zeit, um sich in der Praxis einzuspielen und zu bewähren.