2.2.5. 2.2.5.1. Die Beklagte hat die Vorteile davon, die Leitung Finanzen (wieder) mit einer Vollzeitstelle anstatt zwei 50%-Stellen erfüllen zu lassen, insgesamt zu wenig (plausibel) dargetan. Die Aussagen des Gemeindepräsidenten an der Verhandlung vor Verwaltungsgericht lassen erkennen, dass es sich dabei um einen strategischen Grundsatzentscheid handelte (Protokoll, S. 16 f.), der nicht auf negativen Erfahrungen aus dem Jobsplitting zwischen der Klägerin und ihrem Stellenpartner B. beruhte. Gemäss den Aussagen des Gemeindepräsidenten erhielt er in der Phase des Jobsplittings keine negativen Rückmeldungen (Protokoll, S. 19).