Urteil PB.2008.00041 des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 18. März 2009, Erw. 3.2). Das bedeutet für den vorliegenden Fall, dass die Beklagte die Zweckmässigkeit und Geeignetheit der vom Gemeinderat am 31. Mai 2021 beschlossenen Zusammenlegung der beiden 50%-Stellen Leiterin Finanzen und Stellvertretung Leiterin Finanzen zu einer Vollzeitstelle Leiter/in Finanzen nachweisen muss, die zum Verlust der von der Klägerin besetzten 50%-Stelle als Leiterin Finanzen und zur Kündigung ihres Arbeitsverhältnisses führte.