sammenarbeit funktioniert, weil sich die beiden bereits vorher gekannt hätten. Nach der Kündigung des Anstellungsverhältnisses seitens B. habe die Beklagte vor dem Problem gestanden, einen neuen Kandidaten oder eine neue Kandidatin für die Stelle als Stellvertretung Leiterin Finanzen rekrutieren zu müssen. Der Gemeinderat habe bezüglich Jobsplitting in einer Leitungsfunktion stets Zweifel gehabt. Es sei ihm darum gegangen, dass bei wichtigen, für die Gemeinde äusserst zentralen Funktionen eine Ansprechperson verantwortlich ist.